Vereinssatzung
Idiomadanza e.V.
Vorbemerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.
A. Allgemeines
§ 1. Verein, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Idiomadanza“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namen „Idiomadanza e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Im Einzelnen erfolgt dies durch:
- a) Die Pflege und Ausübung des Tanzsports.
- b) Durchführung von Kursen im Bereich Tanz.
- c) Durchführung von Veranstaltungen für die Teilnehmer der Kurse.
- d) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
- e) Vorführungen von Tanz, Teilnahme an Turnieren und an nationalen und internationalen Begegnungen.
- f) Förderung von psychischer und physischer Gesundheit.
- g) Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für den Tanzsport.
3. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein erlässt eine Vereinsordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.
4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung von Vermögenswerten.
6. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Einzelheiten regelt eine Beitrags- und Gebührenordnung.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Durch die Ehrenamtspauschale können auf Vorstandsbeschluss begünstigt werden: Vorstandsmitglieder, Schriftführer, Kassenwart, Kassenprüfer, Aufsichtspersonal, Betreuer und Organisatoren.
5. Mitglieder und Mitarbeiter haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für nachgewiesene Auslagen.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied des BLSV (Bayerischer Landessportverband) und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.
B. Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende zulässig.
C. Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 8 Beiträge und Gebühren
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach der Beitrags- und Gebührenordnung.
2. Für Mitglieder können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
5. Der Einzug erfolgt in der Regel per SEPA-Lastschriftverfahren.
D. Die Organe des Vereins
§ 9 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
2. Einladungen erfolgen mindestens zwei Wochen vorher per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
E. Sonstiges
§ 13 Insichgeschäft / § 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Stand: Januar 2025.