Vorbemerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen (wahlweise auch: weiblichen) Form gefasst. Soweit die männliche (wahlweise auch: weiblichen) Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.
1. Der Verein trägt den Namen „ Idiomadanza “. Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namen „ Idiomadanza e. V. “.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Im Einzelnen erfolgt dies durch
a) Die Pflege und Ausübung des Tanzsports.
b) Durchführung von Kursen im Bereich Tanz.
c) Durchführung von Veranstaltungen für die Teilnehmer der Kurse.
d) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
e) Vorführungen von Tanz, Teilnahme an Turnieren und an nationalen und internationalen Begegnungen, um die Völkerverständigung und das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu fördern.
f) Förderung von psychischer und physischer Gesundheit.
g) Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für den Tanzsport.
3. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein erlässt eine Vereinsordnung.
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Zuwendung jeglicher Art an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 2 (1), § 3 (1) und § 3 (5) gegebenen Rahmens erfolgen.
6. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Einzelheiten regelt eine Beitrags- und Gebührenordnung, die die Mitgliederversammlung erlässt.
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Durch die Ehrenamtspauschale können auf Vorstandsbeschluss begünstigt werden:
• Mitglied des Vorstands
• Schriftführer
• Kassenwart
• Kassenprüfer
• Aufsichtspersonal
• Betreuer
• Organisation (Veranstaltungen, Außenstellen, ...)
• Datenschutzbeauftragter
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden.
4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatz nach § 670 BGB festgesetzt werden.
1. Der Verein ist Mitglied des BLSV (Bayerischer Landessportverband) und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
2. Der Vorstand kann den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
6. Kurzzeitmitgliedschaften ( § 40 BGB) können für einen jeweiligen Tag abgeschlossen werden.
1. 1. Die Mitgliedschaft endet durch
• Austritt des Mitglieds
• Ausschluss des Mitglieds
• oder Tod
Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Austritt ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende zulässig. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Gesamtvorstand erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Ziele des Vereins verstößt oder sonstige triftige Gründe. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
3. Austretende Mitglieder haben die Pflicht, alle Vereinsunterlagen und -materialien zurückzugeben.
4. Kurzzeitmitgliedschaften ( § 40 BGB) enden am jeweiligen Tag.
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach der Beitrags- und Gebührenordnung, die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt und die sie jederzeit abändern kann.
2. Für Mitglieder können zusätzlich Umlagen bis zum 5-fachen des Jahresbeitrags, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.
4. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, gemäß der Beitrags- und Gebührenordnung.
5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach der Beitrags- und Gebührenordnung eingezogen.
6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
8. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
9. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
10. Die Beiträge und Gebühren sowie deren Entrichtung für Kurzzeitmitgliedschaften sind in der Beitrags- und Gebührenordnung festgehalten.
1. Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
2. Soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht, fassen die Vereinsorgane Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse, für die eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, können nur mit der gleichen qualifizierten Mehrheit aufgehoben oder geändert werden.
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind von solchen Satzungsänderungen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand. Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung niederlegen. Das Aufgabengebiet des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes kann von einem weiteren Vorstandsmitglied für die Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen werden. Eine Personalunion ist zulässig.
6. Der Kassenwart überwacht die Geschäftsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahrs erstellt er den Finanzabschlussbericht und stellt diesen und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang dem Kassenprüfer zur Prüfung zur Verfügung.
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. Hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen sind möglich, Mitglieder werden über ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation aufgeklärt.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu veröffentlichen (per E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds schriftlich und geheim.
4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
5. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung, wenn er nicht einen anderen Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll führt der Schriftführer oder der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden (per E-Mail). Gegen Fehler im Protokoll kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
6. Das Stimmrecht und die Wählbarkeit besitzen nur Mitglieder, die dem Verein mindestens ein halbes Jahr angehören.
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
3. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
4. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.
1. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
1. Der in dieser Niederschrift verwendete Begriff der Schriftform schließt den der elektronischen Fernschriftform ein (§ 126a BGB). Zur elektronischen Form ist eine qualifizierten elektronischen Signatur notwendig.
1. Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Stand: Januar 2025.